Was bedeutet der Machtwechsel in Syrien für schutzsuchende Syrer:innen?
In Deutschland leben ca. eine Million Syrer:innen, davon 700.000 mit humanitärem Aufenthaltstitel. Nach dem Machtwechsel in Syrien setzt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylentscheidungen aus, was Fragen für Migrationsfachdienste aufwirft.
Falko Behrens
In den folgenden FAQs geht es insbesondere um etwaige Widerrufe von Asylentscheidungen, Heimatreisen, Familienasyl für Angehörige und Neugeborene sowie laufende Verfahren auf Familiennachzug, Einbürgerung und Erteilung von Niederlassungserlaubnissen.
Müssen Syrer:innen mit Schutzstatus in Deutschland aufgrund der veränderten Lage damit rechnen, Deutschland verlassen zu müssen?
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich diese Frage nicht beantworten. Aufgrund der veränderten Lage in Syrien hat das BAMF Entscheidungen in Asylverfahren von Syrer:innen ausgesetzt. Diese Verfahrensweise ist durchaus normal unmittelbar nach einem Machtwechsel in Herkunftsländern. Es muss nun abgewartet werden, wie sich die Lage in Syrien entwickelt. Nur wenn Rückkehrgefährdungen dauerhaft wegfielen, wäre damit zu rechnen, dass das BAMF Widerrufsverfahren einleitet. Ob, wann und gegebenenfalls wie das passiert, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen. Ersten Erfahrungsberichten zufolge ist die Lage in Syrien sehr volatil.
Für den Fall, dass es zu Widerrufsverfahren kommen sollte, wäre vom BAMF im Einzelfall zu prüfen, ob die Gründe, die einst zur Schutzgewährung führten, noch bestehen und ob auch keine anderen Schutzgründe vorliegen. Gegen eine etwaige Widerrufsentscheidung könnten Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Eine solche Klage hat in der Regel “aufschiebende Wirkung”, das heißt, dass der angefochtene Widerrufsbescheid erst wirksam wird, wenn er vom zuständigen Verwaltungsgericht nicht aufgehoben wird.
Nach einem rechtskräftigen Widerruf des Schutzstatus würde die betroffene Person ausreisepflichtig, wenn der Aufenthaltstitel seitens der Ausländerbehörde ebenfalls widerrufen oder nicht mehr verlängert werden sollte und auch kein anderer Aufenthaltstitel mehr besteht oder erteilt werden könnte (z. B. aus Gründen wie Ausbildung Erwerbstätigkeit oder Familie).
Dürfen Syrer:innen mit Schutzstatus in Deutschland in ihr Heimatland reisen, um Angehörige zu suchen oder sich die Lage vor Ort anzusehen?
Heimatreisen sind nicht verboten. Es sollte jedoch grundsätzlich von Heimatreisen abgeraten werden. Das liegt daran, dass durch eine Heimatreise ein erhebliches Risiko besteht, dass Schutzstatus und Aufenthaltstitel widerrufen werden. So könnte eine Ausreisepflicht entstehen.
Der Gesetzgeber hat mit dem “Sicherheitspaket” eine komplizierte Neuregelung zu Heimatreisen von Schutzberechtigten eingeführt. Diese müssen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde vor Antritt der Reise zwar angezeigt werden, Schutzberechtigte erhalten jedoch keine Erlaubnis oder Ablehnung. Stattdessen folgt „automatisch“ ein Widerrufsverfahren beim BAMF, in dem die gesetzliche Vermutung gilt, dass die Schutzbedürftigkeit in Deutschland nicht mehr besteht. Nur wenn eine Heimatreise “sittlich zwingend geboten” ist, gilt diese Vermutung nicht. Die Gesetzesbegründung sieht darin z. B. “die Teilnahme an einer Beerdigung eines engen Familienangehörigen oder auch der Besuch bei einem schwerkranken engen Familienangehörigen im Herkunftsland”.
Nur wenn das Vorliegen einer zwingend gebotenen sittlichen Verpflichtung glaubhaft gemacht werden kann, ließe sich in einem Widerrufsverfahren also die gesetzliche Vermutung des Nicht-Fortbestehens der Schutzbedürftigkeit (nach der Heimatreise) widerlegen. Das bedeutet eine erhebliche Belastung für die Betroffenen.
Wie ist es mit Heimatreisen bei Personen, die bereits eine Niederlassungserlaubnis haben?
Da selbst bei Inhaber:innen einer Niederlassungserlaubnis die Möglichkeit des Widerrufs des Aufenthaltstitels besteht, wenn nach einer Heimatreise der Schutzstatus widerrufen wurde, sollte auch hier grundsätzlich von Heimatreisen abgeraten werden.
Stimmt es, dass risikofreie Heimatreisen für Syrer:innen bald ermöglicht werden sollen?
Es gibt Berichte, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit dem BAMF zur Zeit an einer pragmatischen Lösung für kurze Heimatreisen von Syrer:innen arbeitet. Solange eine solche Lösung jedoch nicht rechtssicher feststeht, ist an dem Grundsatz festzuhalten, von Heimatreisen abzuraten.
Gilt die Aussetzung von Entscheidungen auch für Personen im Widerrufsverfahren?
Ja, auch die Entscheidungen in Widerrufsverfahren sind bei Syrer:innen ausgesetzt worden. Auch für diese Entscheidungen bedarf es einer ausreichend beständigen Bewertbarkeit der Lage im Herkunftsstaat.
Hat die Tatsache, dass das BAMF die Entscheidungen von Asylanträgen syrischer Personen ausgesetzt hat, auch Auswirkungen auf den Familiennachzug? Werden Visa-Entscheidungen aufgeschoben?
Die (bloße) Aussetzung von Entscheidungen im Asyl-/Widerrufsverfahren hat keine Auswirkung auf den Familiennachzug. Visa-Entscheidungen werden nicht aufgehoben. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir auch, dass zur Zeit weiterhin Nachzüge von Familienangehörigen stattfinden. Anders würde sich die Situation dann gestalten, wenn bei subsidiär schutzberechtigten Syrer:innen mit entsprechenden humanitären Aufenthaltserlaubnissen Widerrufsverfahren eingeleitet werden würden. In diesem Falle wären Visa-Entscheidungen in Nachzugsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Widerrufsverfahren auszusetzen.
Werden Verfahren auf Familienasyl auch ausgesetzt? Müssen Stammberechtigte damit rechnen, ein Widerrufsverfahren zu riskieren?
Unseren Informationen nach wird Familienasyl in Syrien-Fällen zurzeit weiterhin gewährt. Auch führt die Prüfung einer Schutzgewährung im Wege des Familienasyls nicht zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens bei der stammberechtigten Person.
Syrer:innen können nach einem (Familien-)Asylantrag also weiterhin ihren Schutzstatus von einer familienangehörigen Person ableiten (“Stammberechtigte:r”). Im Falle von Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen bedeutet das, dass die Erlangung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (“Blauer Pass”) infolge eines positiven (Familien-)Asylverfahrens weiterhin möglich sein dürfte. Da sich die Lagebewertung zu Syrien jedoch ändern könnte, könnte es sein, dass irgendwann mit der Einleitung von Widerrufsverfahren begonnen wird. Ob, wann und wie das passiert, ist jedoch offen. Darauf sollte in der Beratung hingewiesen werden.
Ist es sinnvoller, für die nachziehenden Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen anstelle eines Asylantrags?
Nach der Einreise im Wege eines Visums zum Familiennachzug sollte grundsätzlich zunächst die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen empfohlen werden. In einem zweiten Schritt kann nach Erhalt der familiären Aufenthaltserlaubnis zusätzlich der Asylantrag (schriftlich) gegenüber dem Bundesamt gestellt werden - in der Regel ohne dass eine Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung entsteht. Die (Familien-)Asylantragstellung muss gegebenenfalls innerhalb von drei Monaten nach der Einreise erfolgen, um die Voraussetzung der “unverzüglichen Antragstellung ” bei der Gewährung von Familienasyl in Fällen des Nachzugs von Ehepartner:innen oder Eltern zu erfüllen.
Ob zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis ein (Familien-)Asylantrag gestellt werden sollte, ist im Einzelfall zu entscheiden. Es ist gegenwärtig schwer zu sagen, ob die (Familien-)Asylantragstellung im Falle einer positiven Lageentwicklung in Syrien die Einleitung eines Widerrufsverfahrens bei der stammberechtigten Person beschleunigen könnte. Vor voreiligen Annahmen wäre eher zu warnen.
Zu berücksichtigen ist, dass die Erteilung und Verlängerung einer familiären Aufenthaltserlaubnis infolge eines Familiennachzuges in der Regel die Erfüllung der Passpflicht voraussetzt. Zudem gelten für Ehepartner:innen und Eltern mit familiären Aufenthaltserlaubnissen, die infolge eines Familiennachzugs zur drittstaatsangehörigen Person erteilt wurden, strengere Anforderungen bei der Niederlassungserlaubnis als bei Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis wegen (abgeleiteter) Asylberechtigung oder (abgeleitetem) Flüchtlingsstatus. Ein Vorteil der familiären Aufenthaltserlaubnis wiederum besteht darin, dass diese bei Ehepartner:innen und Kindern unter bestimmten Voraussetzungen in eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis - unabhängig vom Fortbestand der Familie - übergehen kann. Zudem sind Heimatreisen unter 6 Monaten möglich.
Im Hinblick auf die Einbürgerung gelten keine wesentlichen Unterschiede zwischen Inhaber:innen einer familiären Aufenthaltserlaubnis und Personen mit Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutzstatus und entsprechender humanitärer Aufenthaltserlaubnis. Wurde bei Personen im Asylverfahren “nur” ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) festgestellt, wäre die Anspruchseinbürgerung aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz heraus jedoch ausgeschlossen.
Wie verhält es sich mit der Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen bei Geburten?
Nach der Geburt eines drittstaatsangehörigen Kindes im Bundesgebiet kann diesem - abweichend vom Wohnraumerfordernis und den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wie z. B. Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht - von Amts wegen eine familiäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Besitzen zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das neugeborene Kind von Amts wegen.
Auch in diesen Konstellationen ist es grundsätzlich ratsam, zunächst auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen hinzuwirken, bevor ein etwaiges (Familien-)Asylverfahren für das Kind angestrebt wird. Sollte die Ausländerbehörde (pflichtwidrig) trotz Kenntniserlangung der Geburt kein Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen einleiten, wäre ein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt ratsam.
Ob ein Asylantrag gestellt werden sollte, ist auch hier im Einzelfall zu entscheiden. Der (Familien-)Asylantrag müsste gegebenenfalls nicht unverzüglich gestellt werden. Es kann also erst einmal abgewartet werden, ob die Erteilung der familiären Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall erfolgt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass es bei der Verlängerung der familiären Aufenthaltserlaubnis in der Regel auf die Erfüllung der Passpflicht ankommt. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für ein familiär aufenthaltsberechtigtes Kind ist bei Vorliegen bestimmter Integrationsleistungen ab 16 Jahren möglich.
Im Hinblick auf die Einbürgerung gelten keine wesentlichen Unterschiede zwischen Kindern mit einer familiären Aufenthaltserlaubnis und Kindern mit Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutzstatus und entsprechender humanitärer Aufenthaltserlaubnis. Wurde bei Kindern im Asylverfahren “nur” ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) festgestellt, wäre die Anspruchseinbürgerung aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz heraus jedoch ausgeschlossen.
Was ist in Bezug auf Dublin-Überstellungen zu erwarten?
Das Bundesamt hat lediglich die Entscheidungen über Asylanträge von Personen aus Syrien ausgesetzt. Davon unberührt bleibt das Dublin-Verfahren. Im Dublin Verfahren wird geprüft, welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Wie ist aufenthaltsrechtlich mit der Passpflicht umzugehen?
Die Aussetzung von Entscheidungen im Asylverfahren von Geflüchteten aus Syrien hat keinen Einfluss auf die Passpflicht. Die Erfüllung der Passpflicht könnte allerdings an Bedeutung gewinnen, wenn es zu Widerrufen von humanitären Aufenthaltstiteln (§ 25. Abs. 1 bis 3 AufenthG) bei Syrer:innen kommen sollte und der Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel angestrebt wird. Bei Aufenthaltstiteln nach § 25. Abs. 1 bis 3 AufenthG (Schutzstatus im Asylverfahren) kann die Erteilung und Verlängerung im Gegensatz zu den meisten anderen Aufenthaltstiteln nicht von der Erfüllung der Passpflicht abhängig gemacht werden. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht feststeht, wie sich die BAMF-Entscheidungspraxis zu Syrien entwickelt, sind Schlussfolgerungen zur Passpflicht für Syrer:innen mit Schutzstatus verfrüht. Insbesondere sollten asyl- und GFK-schutzberechtigte Syrer:innen auch weiterhin nicht zur syrischen Botschaft gehen und einen Pass beantragen, da durch eine solche Handlung ein zwingender Widerrufsgrund entsteht.
Was sind die Auswirkungen des Entscheidungsstopps auf Einbürgerungsanträge von GFK- oder subsidiär schutzberechtigten Syrer:innen?
Die (bloße) Aussetzung von Entscheidungen in Asylverfahren von Syrer:innen hat keine Auswirkung auf Einbürgerungsverfahren. Das Asylgesetz sieht vor, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag im Einbürgerungsverfahren entfällt. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Widerrufsverfahren bereits läuft.
Was sind die Auswirkungen des Entscheidungsstopps auf Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis?
Die Aussetzung von Entscheidungen in Asyl- und Widerrufsverfahren von Syrer:innen hat ebenfalls keine Auswirkung auf Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Bei Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen wäre die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen, wenn das BAMF gegenüber der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Die bloße Aussetzung von Widerrufsverfahren dürfte für einen Ausschluss der Niederlassungserlaubnis jedoch nicht ausreichen.
Wie wird mit Jesid:innen sowie kurdischen Minderheiten aus Syrien verfahren?
Die Aussetzung von Entscheidungen im Asylverfahren betrifft auch die Asylanträge von Minderheiten, die aus Syrien geflüchtet sind. Schlüsse darüber, wie mit Asylanträgen von Minderheiten aus Syrien künftig verfahren wird, sind verfrüht.
Was gilt für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?
Die Aussetzung von Entscheidungen im Asylverfahren betrifft auch Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen. In jedem Einzelfall ist es ratsam, unter Berücksichtigung des Kindeswohls mit den Minderjährigen gegebenenfalls mithilfe der zuständigen Vormünder:innen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Aufenthaltsperspektiven zu erarbeiten. Die Aussetzung der Entscheidung in Asylverfahren führt nicht dazu, dass nach einer Asylantragstellung der Aufenthalt nicht mehr als gestattet gilt. Bei der Beratung von geduldeten Personen können die Checklisten der Diakonie Deutschland zu Bleiberechten nützlich sein.
Familiennachzug: Bleibt die Regelung, dass der Antrag (fristwahrende Anzeige) beim Familiennachzug spätestens drei Monate nach unanfechtbarer Asyl-Anerkennung oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt sein muss?
Ja.
Ist bekannt, ob das BAMF auch die Entscheidungen über die Zulässigkeit von Folgeanträgen ausgesetzt hat?
Hierzu liegen uns keine Erkenntnisse vor.
Syrische Staatsangehörige haben in den Jahren 2015/16 in einem Fragebogen-Verfahren ohne mündliche Anhörung ihr Asylverfahren durchlaufen. Wenn nun Widerrufsverfahren eingeleitet werden würden, wäre dann eine Anhörung zu Schutzgründen einzufordern?
Ob und inwieweit es für Personen Besonderheiten gibt oder geben wird, die ohne mündliche Anhörung ihr Asylverfahren durchlaufen haben, wissen wir nicht. Grundsätzlich wäre das BAMF im Falle von Widerrufsverfahren verpflichtet, Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Zudem wäre das BAMF verpflichtet, im Falle eines Widerrufs zu prüfen, ob andere Schutzformen einschlägig sind. Beispiel: Wird ein GFK-Schutzstatus widerrufen, müsste geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Wenn das BAMF weiterhin nicht entscheidet, im Einzelfall nach Auffassung der Beratungsstelle aber z.B. aufgrund von besonderen Schutzbedarfen in Verbindung mit der instabilen Lage in Syrien zumindest ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gewährt werden müsste, sollte dann eine Untätigkeitsklage gestellt werden, obwohl das BAMF sich auf die Regelung in § 24 Abs. 7 AsylG, die eine Entscheidungsfrist von maximal 21 Monaten vorsieht, beziehen könnte? Gerichte entscheiden schließlich auch weiterhin in einigen Konstellationen.
Die Erhebung einer Untätigkeitsklage sollte nur dann erwogen werden, wenn dies im Einzelfall mithilfe einer auf das Asylrecht spezialisierten Kanzlei für nötig erachtet wird. Auch die Verwaltungsgerichte können zur Zeit in vielen Fällen keine Entscheidungen mehr fällen.
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