Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Auf Grund von Artikel 9 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf ihrer Sitzung am 5. September 2019 die folgende Richtlinie beschlossen:

 

Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag,  Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche, insbesondere Kinder,  Jugendliche und hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in  Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu  bewahren. Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), ihre Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. sowie die gliedkirchlichen diakonischen Werke setzen sich für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirken auf Aufklärung und Hilfe zur Unterstützung Betroffener hin. Gerade vor dem Hintergrund der sexualisierten Gewalt auch im  Bereich der evangelischen Kirche in den zurückliegenden Jahren verpflichtet der kirchliche Auftrag alle in der Kirche Mitwirkenden zu einer Haltung der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit, des Respekts und der Wertschätzung sowie der grenzachtenden Kommunikation durch Wahrung persönlicher Grenzen gegenüber jedem  Mitmenschen.    

 

§ 1 Zweck und Geltungsbereich 

(1) Diese Richtlinie regelt grundsätzliche Anforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und nennt Maßnahmen zu deren Vermeidung und Hilfen in Fällen, in denen sexualisierte Gewalt erfolgte. Inhaltlich gelten ihre Grundsätze in allen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Werken, Diensten und sonstigen Einrichtungen, die an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Wort und Tat, im Einklang mit dem  Selbstverständnis der Kirche und in kontinuierlicher Verbindung zu einer Gliedkirche oder den gliedkirchlichen diakonischen Werken im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (Einrichtungen) mitwirken.  

(2) Die Richtlinie findet Anwendung Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihres Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V.. 

(3) Den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen diakonischen Werken wird empfohlen, entsprechende Regelungen auf der Grundlage dieser Richtlinie zu treffen.        

(4) Einrichtungen, die unmittelbar Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und  Entwicklung e.V. sind, können diese Richtlinie aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden. 

(5) Weitergehende staatliche Regelungen bleiben unberührt.     

 

§ 2 Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt 

(1) Nach dieser Richtlinie ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde  der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal,  durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des  Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung  einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle  Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Absatz  3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung  gegeben. 

(2) Gegenüber Minderjährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber dem  Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als  unerwünscht anzusehen.  

(3) Gegenüber Volljährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder  psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich  eingeschränkt ist.   

(4) Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist insbesondere gegenüber haupt- und ehrenamtlichen  Betreuungspersonen durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung,  insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag entgegenzutreten.      

 

§ 3 Mitarbeitende 

Mitarbeitende im Sinne dieser Richtlinie sind in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen.       

 

§ 4 Grundsätze 

(1) Wer kirchliche Angebote wahrnimmt oder als mitarbeitende Person im  Geltungsbereich dieser Richtlinie tätig ist, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen. 

(2) Obhutsverhältnisse, wie sie insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit  einschließlich der Bildungsarbeit für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen entstehen, verpflichten zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe  und Distanz. Sexuelle Kontakte zwischen Mitarbeitenden und anderen Personen  innerhalb einer Seelsorge- und Vertrauensbeziehung sind mit dem kirchlichen  Schutzauftrag unvereinbar und daher unzulässig (Abstinenzgebot).  

(3) Alle Mitarbeitenden haben bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit das  Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot).     

 

§ 5 Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss   

(1) Für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse gelten  folgende Grundsätze: 

1. Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieser Richtlinie kommt nicht in  Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 171, den §§ 174 bis  174c, den §§ 176 bis 180a, § 181a, den §§ 182 bis 184g, § 184i, § 184j, § 201a  Absatz 3, § 225, den §§ 232 bis 233a, § 234, § 235 oder § 236 des  Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung verurteilt worden ist. In  begründeten Ausnahmefällen kann eine Einstellung erfolgen, wenn ein beruflich  bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist.  

2. Kann trotz einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach  Nummer 1 das           öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche  Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werden, darf die betreffende Person  keine Aufgaben in einer Einrichtung wahrnehmen, die insbesondere die  Bereiche  a) Schule, Bildungs- und Erziehungsarbeit, b) Kinder- und Jugendhilfe, c) Pflege durch Versorgung und Betreuung von Menschen aller  Altersgruppen, d) Verkündigung und Liturgie, einschließlich Kirchenmusik, e) Seelsorge und f) Leitungsaufgaben zum Gegenstand haben oder in denen in vergleichbarere Weise die Möglichkeit  eines Kontaktes zu Minderjährigen und zu Volljährigen              in  Abhängigkeitsverhältnissen besteht. 

(2) Für ehrenamtlich Tätige gilt Absatz 1 entsprechend.      

 

§ 6 Maßnahmen im Umgang mit sexualisierter Gewalt   

(1) Leitungen der Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Richtlinie sollen jeweils für ihren Bereich   1. Risikoanalysen als Grundlage zur Erstellung institutioneller Schutzkonzepte  zum Schutz vor sexualisierter Gewalt mit dem Ziel durchführen, um strukturelle  Maßnahmen zur Prävention dauerhaft zu verankern (Präventionsmaßnahmen), 2. in Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt angemessen  im Rahmen strukturierter Handlungs- und Notfallpläne intervenieren  (Interventionsmaßnahmen), 3. Betroffene, denen von Mitarbeitenden Unrecht durch sexualisierte Gewalt  angetan wurde,     in angemessener Weise unterstützen (individuelle  Unterstützungsmaßnahmen), 4. Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt aufarbeiten, wenn  das Ausmaß des Unrechts durch Mitarbeitende dazu Anlass bietet  (institutionelle Aufarbeitungsprozesse). 

(2) Einrichtungen sollen von ihren übergeordneten Trägerorganisationen durch Rahmenkonzepte gegen sexualisierte Gewalt unterstützt werden, die auch einen  Überblick über Präventionsangebote und -instrumente und eine Weiterentwicklung  bestehender Angebote ermöglichen.  

(3) Leitungen der Einrichtungen sollen sich bei der Implementierung und  Weiterentwicklung institutioneller Schutzkonzepte in ihrem Verantwortungsbereich  insbesondere an folgenden Standards orientieren: 1. Einrichtungsspezifische Verankerung der Verantwortung zur Prävention,  insbesondere durch die Erstellung eines einrichtungsspezifischen Präventionskonzeptes, 2. Leitungsgremien sollen die Frage sexualisierter Gewalt regelmäßig zu einem  Thema machen, 3. einrichtungs- und arbeitsfeldspezifischer Verhaltenskodex oder  Selbstverpflichtungserklärung Mitarbeitender, deren Inhalte regelmäßig zum  Gesprächsgegenstand gemacht und weiterentwickelt werden, 4. Vorlage erweiterter Führungszeugnisse nach § 30a des  Bundeszentralregistergesetzes  in der jeweils geltenden Fassung von  Mitarbeitenden bei und nach der Anstellung in regelmäßigen Abständen. Für  Ehrenamtliche gilt dies in der Regel abhängig von Art, Intensität und Dauer des  Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen ebenso, 5. Fortbildungsverpflichtungen aller Mitarbeitenden zum Nähe-Distanzverhalten, zur grenzachtenden Kommunikation und zur Prävention zum Schutz vor  sexualisierter Gewalt, 6. Partizipations- und Präventionsangebote sowie sexualpädagogische Konzepte  für Minderjährige und Volljährige   in Abhängigkeitsverhältnissen unter  Beteiligung und Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Betreuer oder von  Vormündern, 7. Verpflichtung der Mitarbeitenden zur Wahrnehmung der Meldepflicht in Fällen  eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt, 8. Einrichtung transparenter Beschwerdeverfahren und Benennung von Melde-  und Ansprechstellen im Fall eines begründeten Verdachts auf sexualisierte  Gewalt. 9. Bereitstellen von Notfall- oder Handlungsplänen, die ein gestuftes Vorgehen im  Fall eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt vorsehen, 

(4) Mitarbeitende sind in geeigneter Weise auf ihre aus dieser Richtlinie folgenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Verpflichtungen nach den Vorschriften des  staatlichen Rechts zum Schutz Minderjähriger oder Volljähriger in einem  Abhängigkeitsverhältnis bleiben unberührt.     

 

§ 7 Melde- und Ansprechstelle, Stellung und Aufgaben 

(1) Zur Umsetzung und Koordination der Aufgaben nach § 6 soll jede Gliedkirche eine  Melde- und Ansprechstelle für Fälle sexualisierter Gewalt einrichten oder sich einer  solchen Stelle anschließen, die gliedkirchenübergreifend eingerichtet ist.

(2) Die Melde- und Ansprechstelle ist eine dem Schutz Betroffener verpflichtete Stelle  und nimmt eine betroffenenorientierte Haltung ein. Sie ist verpflichtet, Hinweisen auf täterschützende Strukturen nachzugehen. Sie nimmt ihre Aufgaben selbständig und,  in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt, frei von Weisungen wahr.  Sie ist mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.

(3) Der Melde- und Ansprechstelle können unbeschadet der rechtlichen Verantwortung  und der Zuständigkeiten der jeweiligen Leitung einer Einrichtung insbesondere  folgende Aufgaben übertragen werden: Sie 1. berät bei Bedarf die jeweilige Leitung in Fragen der Prävention, Intervention,  Unterstützung und Aufarbeitung und koordiniert entsprechende Maßnahmen, 2. unterstützt Einrichtungen bei der Präventionsarbeit, insbesondere durch die  Implementierung und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten und geht  Hinweisen auf täterschützende Strukturen nach, 3. entwickelt Standards  für die Präventionsarbeit, erarbeitet  Informationsmaterial, entwickelt Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zur Prävention und koordiniert hierzu die Bildungsarbeit, 4. unterstützt die Einrichtungen bei Vorfällen sexualisierter Gewalt im Rahmen  des jeweils geltenden Notfall- und Handlungsplanes, 5. nimmt Meldungen von Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte  Gewalt entgegen, wahrt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen und sorgt dafür, dass Meldungen bearbeitet und notwendige  Maßnahmen der Intervention und Prävention veranlasst werden, 6. nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die Unabhängige Kommission zur  Entscheidung weiter, 7. sorgt dafür, dass die Einwilligung Betroffener vorliegt, wenn  personenbezogene Daten weitergeleitet oder verarbeitet werden, 8. koordiniert ihre Aufgaben auf gesamtkirchlicher Ebene, indem sie in der  Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf der Ebene der EKD mitarbeitet,  9. wirkt mit der Zentralen Anlaufstelle.help zusammen. 

4) Für gliedkirchliche diakonische Werke gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 

5) Arbeits- und dienstrechtliche Zuständigkeiten und Verpflichtungen der jeweiligen  Einrichtung bleiben von den Maßgaben der Absätze 1 bis 4 unberührt. Unberührt  bleiben auch gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus  Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben.     

 

§ 8 Meldepflicht in Fällen sexualisierter Gewalt 

(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, haben Mitarbeitende Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot, die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der Melde- und Ansprechstelle nach § 7 Absatz 3 Nummer 5 zu melden oder die Meldung zu veranlassen (Meldepflicht). Mitarbeitenden ist die Erfüllung ihrer Meldepflicht unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen. Sie haben das Recht, sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von der Melde- und  Ansprechstelle beraten zu lassen.   

(2) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 5 Satz 2.      

 

§ 9 Unabhängige Kommission 

(1) Um Betroffenen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende erfahren haben, Unterstützung anzubieten, wird jeder Gliedkirche dringend empfohlen, eine Unabhängige Kommission einzurichten oder eine solche im Verbund mit anderen Gliedkirchen vorzuhalten, die auf Wunsch Betroffener Gespräche führt, ihre  Erfahrungen und Geschichte würdigt und Leistungen für erlittenes Unrecht zuspricht. 

(2) Die Unabhängige Kommission soll mit mindestens drei Personen besetzt sein, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit  einbringen. Die Kommissionsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind in ihren  Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden.     

 

§ 10 Unterstützung für Betroffene 

(1) Die Gliedkirchen bieten Personen, die zum Zeitpunkt eines Vorfalls sexualisierter Gewalt minderjährig waren, auf Antrag Unterstützung durch immaterielle Hilfen und materielle Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an, wenn dieses durch organisatorisch-institutionelles Versagen, Verletzung der Aufsichtspflichten oder sonstiger Pflichten zur Sorge durch Mitarbeitende geschah und Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche zivilrechtlich nicht mehr durchsetzbar sind. Die von der  Gliedkirche eingesetzte Unabhängige Kommission entscheidet über die Anträge.  

(2) Die Unterstützung durch die Gliedkirchen erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne, dass durch diese Regelung ein Rechtsanspruch begründet wird. Bereits erbrachte Unterstützungsleistungen, insbesondere nach kirchlichen Regelungen, können angerechnet werden.  (3) Die Einrichtung, in der die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat, soll sich an der  Unterstützungsleistung beteiligen.     

 

§ 11 Gliedkirchliche Bestimmungen 

Die Gliedkirchen bestimmen jeweils für ihren Bereich die Übernahme und  Ausgestaltung dieser Richtlinie.     

 

§ 12 Inkrafttreten 

Diese Richtlinie tritt für die Evangelische Kirche in Deutschland und ihr Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. am 21. Oktober 2019 in Kraft.  

Mehr Informationen

Diese Seite empfehlen