Stellungnahme zur Überarbeitung des Sanktionenrechts
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vorgelegt. Der Entwurf beinhaltet Änderungen bei der Ersatzfreiheitsstrafe, der Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Bei der Ersatzfreiheitsstrafe wird zentral eine Änderung des Umrechnungsschlüssels vorgeschlagen: Statt einem Tagessatz der Geldstrafe sollen zukünftig zwei Tagessätze der Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen.
Diese Änderung ist grundsätzlich zu begrüßen, da jeder Tag in Haft aufgrund einer zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe, der vermieden werden kann, hilfreich ist. Allerdings setzt der Referentenentwurf bei den Änderungen zur Ersatzfreiheitsstrafe an einem zu späten Zeitpunkt an und löst damit das grundsätzliche Problem nicht, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorrangig vermieden wird.
Der Annahme im Referentenentwurf, dass „Zahlungsunfähigkeit keineswegs regelmäßig ursächlich für die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe [sei]“, ist zu widersprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe trifft primär solche Personen, die aufgrund multipler Problemlagen eine prekäre Lebenssituation aufweisen. Es ist daher die Zahlungsunfähigkeit und nicht die Zahlungsunwilligkeit, die vorrangig ursächlich für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist.
In der gemeinsamen Stellungnahme des Bevollmächtigten der EKD, des Kommissariats der deutschen Bischöfe und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S), die von der Diakonie Deutschland im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der BAG-S mitverfasst wurde, werden zudem eigene Vorschläge für eine Modifizierung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbreitet.
Während die Stellungnahme den Fokus auf die Änderungsvorschläge zur Ersatzfreiheitsstrafe legt, wird auch kurz Stellung zu anderen Aspekten des Referentenentwurfs (Strafzumessung, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) bezogen. Während die Änderungen bei der Strafzumessung grundsätzlich begrüßt werden, werden die Änderungen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) kritisch gesehen und eine grundlegende Reform des Maßregelvollzugs gefordert.
Ansprechpartner
Lars Schäfer
Wohnungsnotfall- und Straffälligenhilfe Hilfe in besonderen Lebenslagen
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