Familienpflegezeit und Pflegezeitgesetz
Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Mit den Neuregelungen sollen Berufstätige bei der Pflege ihrer Angehörigen unterstützt und gefördert werden. Suchen Sie Hilfe, Rat oder Angebote? Wir sind vor Ort für Sie da.
Was sind Familienpflegezeit und Pflegezeit?
Für Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen ist es oft schwierig eine gute Balance zwischen Pflege, Sorge und Beruf zu finden. Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Damit werden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegeZG) weiter entwickelt und besser miteinander verzahnt. Mit den Neuregelungen sollen Berufstätige bei der Pflege ihrer Angehörigen unterstützt und gefördert werden. Die Freistellungsmöglichkeiten sind in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt: im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz.
Die beiden Gesetze sehen drei Formen des Freistellungsanspruchs von erwerbstätigen pflegenden Angehörigen vor:
- die maximal zehntägige Freistellung bei einer pflegebedingten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, mit einem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz,
- die maximal sechsmonatige Pflegezeit und mit einem Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
- die maximal 24 monatige Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz mit einem Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Die Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit kann nach beiden Gesetzen zusammen maximal 24 Monate betragen.
Organisation und Finanzierung: Dauer und Umfang der Familienpflegezeit
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz
Angehörige, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen, können bis zu zehn Tag von der Arbeit fernbleiben. Für die kurzzeitige Freistellung muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist seit dem 1. Januar 2015 mit einem Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, verbunden. Mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) gibt es einen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI jeweils für bis zu 10 Tage pro Jahr. Das Pflegeunterstützungsgeld soll wie auch das Kinderkrankengeld grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes betragen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürfti-gen nahen Angehörigen gewährt und dort zu beantragen.
Pflegezeitgesetz
Mit der Pflegezeit haben Beschäftigte einen Anspruch, sich für maximal sechs Monate von der Arbeit frei-stellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörige zu betreuen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. (Bei der Familienpflegezeit liegt die Grenze bei 25 Beschäftigten). In kleineren Unternehmen (mit 15 oder weniger Beschäftigen) kann die Pflegezeit von den Arbeitgebern freiwillig gewährt werden. Des Weiteren ist der Anspruch auf Pflegezeit nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer einen nahen verwandten Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I beziehungsweise ab 01.01.2017 mindestens Pflegegrad 1 vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegt.
Familienpflegezeitgesetz
Es gilt zudem ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Damit können Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Die Regelung gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. In kleineren Unternehmen (mit 25 oder weniger Beschäftigen) kann die Familienpflegezeit von den Arbeitgebern freiwillig gewährt werden. Die Dauer der Reduzierung der Arbeitszeit beträgt auch bei Kombination der verschiedenen Freistellungsansprüche beider Gesetze (Pflegezeit-, Familienpflegezeitgesetz) maximal 24 Monate. Des Weiteren ist der Anspruch auf Familienpflegezeit ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer einen nahen verwandten Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I beziehungsweise ab 01.01.2017 mindestens Pflegegrad 1 vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegt.
Rechtsanspruch für die Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase nach dem Pflegezeitgesetz
Für die Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es die Möglichkeit einer bis zu drei Monate dauernden vollständigen oder teilweisen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz. In diesem Fall muss die Begleitung nicht in häuslicher Umgebung erfolgen; sie kann zum Beispiel in einem Hospiz oder in einer stationären Pflegeeinrichtung stattfinden.
Rechtsanspruch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes nach dem Pflegezeit-/ Familienpflegezeitgesetz
Es kann auch eine Freistellung nach den Regelungen des Pflegezeitgesetzes (vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monaten) oder des Familienpflegezeitgesetzes (teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten) zur Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel bei einem längeren Aufenthalt in einer Spezialklinik. Die Betreuung von minderjährigen nahen Angehörigen kann sowohl im eigenen Zuhause als auch in einer außerhäuslichen Einrichtung bei jederzeitigem Wechsel erfolgen.
Finanzielle Regelungen
Pflegeunterstützungsgeld bei Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist seit dem 1. Januar 2015 mit einem Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, verbunden. Mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) gibt es einen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI jeweils für bis zu 10 Tage pro Jahr. Das Pflegeunterstützungsgeld soll wie auch das Kinderkrankengeld grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes betragen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt und ist dort zu beantragen.
Darlehen bei Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
Beschäftigte, die Freistellungen nach dem Pflegezeit- beziehungsweise Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, können ein zinsloses staatliches Darlehen bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls. Grundsätzlich wird die Hälfte der Gehaltsdifferenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung als monatliches Darlehen ausbezahlt, um die Einkommenseinbußen abzufedern. Auch in kleineren Unternehmen, in denen die Arbeitgeber die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit freiwillig gewähren, haben Beschäftigte ebenfalls Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.
Historie und Ausblick
1. Juli 2008
Inkrafttreten des Pflegezeitgesetzes. Dies beinhaltet einem Anspruch auf eine maximal zehntägig Freistellung bei einer pflegebedingten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie auf eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit ohne Lohnfortzahlung und Darlehn.
1. Januar 2012
Für Berufstätige, die ihre Angehörigen pflegen, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Familienpflegezeit. Es handelt sich um ein Fördergesetz mit empfehlendem Charakter. Das bedeutet, dass die Tarifvertragsparteien nähere Regelun-gen dazu verabschieden müssen. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die im Rahmen von Arbeitsvertragsrichtlinien oder nicht tarifvertraglich geregelt sind, können die Arbeitgeber selbst entscheiden, ob sie ihren Beschäftigten eine Familienpflegezeit bewilligen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung über die Familienpflegezeit ab – durch Einzelverträge, Betriebsvereinbarungen oder tarifliche/ tarifvertragliche Regelungen. Zur Finanzierung der Lohnvorauszahlungen während der Pflegezeit können die Arbeitgeber beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Dieses Darlehen zahlt der Arbeitgeber nach Ende der Familienpflegezeit an das Bundesamt zurück. Dazu behält er einen Teil des Lohns ein trotz voller Arbeitszeit des Arbeitnehmers, bis Gehalts- und Zeitkonto wieder ausgeglichen sind. Jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt und noch nichts auf dem Wertguthabenkonto angespart hat, muss für die Dauer der Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase eine spezielle "Familienpflegezeitversicherung" abschließen. Die Versicherung greift dann, wenn der Beschäftigte wegen Berufsunfähigkeit, Wechsel des Arbeitsplatzes oder Tod die Gehaltsvorauszahlung nicht zurückzahlen kann.
1. Januar 2024
Inkrafttreten von § 44a SGB XI mit einem jährlichen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI für bis zu 10 Tage pro Jahr.
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz sind zu harmonisieren und es ist eine Lohnersatzleistung einzuführen.
Der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf hat dazu im August 2022 in seinem Teilbericht die Einführung eines Familienpflegegelds empfohlen. Dieses gilt es zwingend zeitnah gesetzlich umzusetzen.
Weitere Informationen zur Familienpflegezeit und Pflegezeit
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Wissen kompakt: Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeit PDF (306 KB)
- Gesetze im Netz: Familienpflegezeitgesetz
- Themenseite des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ): Wege zur Pflege
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Info-Broschüre des BMFSFJ PDF (754 KB)
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Infoblatt der BAGFW - Medizinische Rehabilitation und Vorsorge für pflegende Angehörige PDF (28 KB)