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Vorteile einer Einbürgerung im Überblick

Diese 6 Vorteile bringt eine Einbürgerung

Der bekannteste Vorteil einer Einbürgerung ist das Wahlrecht, doch bringt der deutsche Pass weitere
wichtige rechtliche und auch praktische Vorrechte – beim Reisen ins Ausland wie im Alltag im Inland.

Grundgesetz, Grundrechte

Das Grundgesetz verleiht Bürgerschaftsrechte, die ausschließlich für Deutsche garantiert sind.
Artikel 16 Abs. 1 GG schützt vor dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Verlust der
Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen der Betroffenen nur
dann eintreten, wenn sie dadurch nicht staatenlos werden. Dieses Recht ist elementar für die
unbefristete Sicherheit des Aufenthalts und kann in der Regel nicht aberkannt werden, auch nicht
den dann als Deutschen geborenen Kindern.

Art. 16 Abs. 2 GG untersagt die Auslieferung Deutscher an das Ausland; Ausnahmen sind nur
innerhalb der EU und für Auslieferung an einen internationalen Gerichtshof aufgrund eines Gesetzes
zulässig.

Zu den Deutschenrechten zählen auch die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG, die Freizügigkeit im Bundesgebiet nach Art. 11 GG und die
Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG. Die Vereinigungsfreiheit besteht inzwischen nicht nur
uneingeschränkt für EU-Staatsangehörige, sondern weitgehend auch für Drittstaatsangehörige.

Das Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG gegen jede/ oder jeden, der oder die es unternimmt,
die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, ist ebenfalls Deutschen vorbehalten.
Art. 33 GG setzt in Abs. 1 für Deutsche gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten in den Ländern
und in Abs. 2 GG das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Gemäß Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2 GG sind das aktive und passive Wahlrecht (BVerfG, 31.12.1990, 2
BvF 2/89, 2 BvF 6/89) Deutschen vorbehalten. In § 15 Abs. 1 Bundeswahlgesetz ist festgelegt:
Wählbar ist, wer deutsch und volljährig ist. Nur für das kommunale Wahlrecht gilt eine Ausnahme –
hier sind auch Staatsangehörige der EU zugelassen.

Berufsfreiheit: Zugang zu allen Berufen

Für Eingedeutschte ist nicht mehr vom Aufenthaltstitel abhängig, welchen Beruf sie ergreifen. Außerdem können sie in einer lebenslangen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter in einer staatlichen Einrichtung arbeiten, zum Beispiel bei der Polizei, als Lehrerin oder Lehrer, Richterin oder Richter, als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder in der Verwaltung beim Bund, den Ländern oder den Kommunen. Sie können sich ohne ausländerrechtliche Beschränkungen als Arzt oder Ärztin niederlassen oder ein Gewerbe eröffnen.

Aufenthaltssicherheit und internationale Freizügigkeit

Ein deutscher Reisepass liegt auf einer Unterlage
© Pixabay

Lebenslang gesicherter Aufenthalt: Mit der Einbürgerung entfällt die aufwändige Bürokratie mit der Ausländerbehörde, so ist keine periodische Erneuerung des Aufenthaltstitels mehr erforderlich. Ausländischen Menschen mit einem langfristigen deutschen Aufenthaltstitel lauert dagegen eine Gefahr: nach einer Ausreise und einem sechsmonatigen Aufenthalt im Ausland erlischt nach § 51
Absatz 1 Aufenthaltsgesetz der Aufenthaltstitel, wenn die Ausländerbehörde nicht zuvor eine andere Frist gesetzt hat.

Wer als ausländische Person in Deutschland lebt und ins Ausland reisen will, unterliegt einer Fülle von Einschränkungen in ihrer/seiner Freizügigkeit. Mit dem deutschen Reisepass lässt sich ohne Visum in fast alle Staaten der Welt reisen. Der deutsche Reisepass ist besonders sicher vor Fälschungen und Dokumentenmissbrauch, hebt das Bundesinnenministerium hervor. Damit zählt der deutsche Pass zu den potentesten Reisedokumenten weltweit – nur wenige Pässe ermöglichen mehr visumfreies Reisen.

Allerdings kann die Einbürgerung auch zu Nachteilen bei der Einreise ins Herkunftsland führen, wenn nämlich dieses die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit als illoyal ansieht und daher ablehnt. Ein Vorteil für bisherige Drittstaatenangehörige: Der deutsche Pass ermöglicht die uneingeschränkte Nutzung der europäischen Freizügigkeit in allen EU-Mitgliedstaaten. Das Reisen in die Schengen-Staaten ist meist sogar ohne Grenzkontrollen mit dem Personalausweis möglich.

Sozialrecht: Leistungen für Deutsche im Ausland

Kinder- und Jugendhilfe

Deutsche, die ihren Aufenthalt (nicht unbedingt den gewöhnlichen Aufenthalt, der aber
eingeschlossen ist) im Ausland haben, können (alle) Leistungen nach dem SGB VIII erhalten, „soweit
sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten”. Das heißt, dass sie einen Anspruch darauf haben, dass
nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden wird, ob sie Leistungen bekommen. Sogar eine
Ermessensreduktion auf Null, die im Ergebnis zu einem Anspruch führt, ist gemäß § 6 Abs. 3 SGB VIII
möglich.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Nach § 102 SGB IX haben Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unter bestimmten (sehr restriktiven) Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Sozialhilfe

Nach § 24 SGB XII haben Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unter bestimmten (sehr restriktiven) Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe.

Ausbildungsförderung

Deutschen, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, kann Ausbildungsförderung nach dem BAföG gewährt werden, „wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen” (§ 6 BAföG).

Elterngeld

Deutsche haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie „vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig” sind. Das gilt für „insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.” (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BEEG).

Konsularische Unterstützung im Ausland

Wer aufgrund seiner Migrationsgeschichte familiäre Beziehungen ins Herkunftsland pflegt oder gelegentlich aus touristischen Gründen ins Ausland reist und in Notlagen gerät, kann auf konsularische Unterstützung rechnen:

  1. Konsularbeamte sollen Deutschen „die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann”. In bestimmten Fällen gilt das auch für Familienangehörige von Deutschen; § 5 KonsG.
  2. Konsularbeamte sollen Deutschen im Ausland in Katastrophenfällen Schutz und Hilfe gewähren; § 6 KonsG.
  3. Konsularbeamte sollten deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln; § 7 KonsG.
  4. Konsularbeamte nehmen für Deutsche im Ausland bestimmte Beurkundungen vor; §§ 8, 10, 11 KonsG; s.a.§ 12Nr. 3 KonsG.
  5. Konsularbeamte sorgen ggf. für die Überführung im Ausland verstorbener Deutscher nach Deutschland, für die Sicherung ihrer Nachlässe; § 9 KonsG.

Lebensalltag in Deutschland

Im Lebensalltag erleichtert und beschleunigt der deutsche Pass den Zugang zu Dienstleistungen aller Art. Das gilt für praktische Verrichtungen wie zum Beispiel das Abholen von postlagernden Sendungen oder die Eröffnung eines Bankkontos.

Vor allem erhöhen sich die Chancen beim Anmieten von Wohnungen. Die vom UNAntirassismusausschuss kritisierte Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt in § 19-3 AGG, die Vermietende im Interesse guter sozialer „Durchmischung“ vom Diskriminierungsverbot ausnimmt,
besteht weiterhin.

Schließlich ist zu erwähnen, dass mit der Einbürgerung die Kriegsdienstverpflichtung im Herkunftsland entfällt.

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